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Welche Beleuchtung braucht ein Anhänger in Deutschland? Kurz gesagt: Jeder Anhänger hinter einem Pkw braucht zwei rote Schlussleuchten, zwei Bremsleuchten, gelbe Blinker hinten, eine Nebelschlussleuchte, eine Kennzeichenbeleuchtung, zwei rote dreieckige Rückstrahler und gelbe Rückstrahler an den Seiten. Je nach Breite und Länge kommen Begrenzungsleuchten vorn, Umrissleuchten (breiter als 2,10 m) und Seitenmarkierungsleuchten (länger als 6 m) hinzu. Hier erfahren Sie, was die StVZO im Einzelnen verlangt.

Wo stehen die Vorschriften für die Anhängerbeleuchtung?

Die Anforderungen stehen in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), §§ 49a bis 54. Zusätzlich müssen Anbau und Genehmigung der Leuchten der UN-Regelung Nr. 48 (UN-R48, früher ECE-R48) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen (§ 49a Abs. 1 StVZO). Die Kennzeichenbeleuchtung regelt die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (§ 12 FZV), die Benutzung der Beleuchtung die StVO (§ 17).

Grundsätzlich gilt:

  • Am Anhänger dürfen nur vorgeschriebene und ausdrücklich zulässige Leuchten angebracht sein. Sie müssen fest angebracht und ständig betriebsfertig sein (§ 49a Abs. 1 StVZO).
  • Paarweise angebrachte Leuchten müssen in gleicher Höhe, symmetrisch, gleichfarbig und gleich hell sein (§ 49a Abs. 4 StVZO).
  • Leuchten und Rückstrahler müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein (§ 22a StVZO). Achten Sie auf das Prüfzeichen auf der Leuchte.
  • Die vorgeschriebene Beleuchtung muss auch am Tag vorhanden und betriebsbereit sein (§ 23 Abs. 1 StVO).

Welche Beleuchtung ist an jedem Anhänger vorgeschrieben?

  • Schlussleuchten: zwei Leuchten für rotes Licht hinten (§ 53 Abs. 1 StVZO).
  • Bremsleuchten: zwei Leuchten für rotes Licht hinten (§ 53 Abs. 2 StVZO).
  • Fahrtrichtungsanzeiger: paarweise angebrachte Blinkleuchten für gelbes Licht hinten (§ 54 StVZO).
  • Nebelschlussleuchte: eine oder zwei Leuchten für rotes Licht hinten (§ 53d Abs. 2 StVZO).
  • Kennzeichenbeleuchtung: eine Beleuchtung für das hintere Kennzeichen (§ 12 Abs. 7 FZV).
  • Rückstrahler hinten: zwei rote, dreieckige Rückstrahler (§ 53 Abs. 4 StVZO).
  • Rückstrahler seitlich: gelbe, nicht dreieckige Rückstrahler an beiden Längsseiten (§ 51a Abs. 1 StVZO).

Schlussleuchten und Bremsleuchten

Die beiden Schlussleuchten müssen möglichst weit auseinander sitzen; der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche darf höchstens 400 mm von der breitesten Stelle des Anhängers entfernt sein. Die Höhe muss zwischen 350 mm und 1 500 mm über der Fahrbahn liegen (höchstens 2 100 mm, wenn der Aufbau es nicht anders zulässt). Bremsleuchten, die nahe an den Schlussleuchten sitzen oder mit ihnen zusammengebaut sind, müssen heller leuchten als diese. Zwei zusätzliche, höher angebrachte Bremsleuchten sind zulässig, aber nicht vorgeschrieben (§ 53 Abs. 1 und 2 StVZO).

Blinker

Die Blinkleuchten müssen gelbes Licht abstrahlen und mit 90 ± 30 Impulsen pro Minute blinken (§ 54 StVZO). Dieselben Leuchten zeigen auch das Warnblinklicht an.

Ist eine Nebelschlussleuchte am Anhänger Pflicht?

Ja. Anhänger hinter mehrspurigen Kraftfahrzeugen, die bauartbedingt schneller als 60 km/h fahren – also hinter jedem Pkw –, müssen hinten eine oder zwei Nebelschlussleuchten haben (§ 53d Abs. 2 StVZO). Für die Anbringung gilt (§ 53d Abs. 3 und 4 StVZO):

  • Höhe zwischen 250 mm und 1 000 mm über der Fahrbahn.
  • Mehr als 100 mm Abstand zur Bremsleuchte.
  • Eine einzelne Nebelschlussleuchte muss in der Mitte oder links sitzen.
  • Sie darf nur leuchten können, wenn Fernlicht, Abblendlicht oder Nebelscheinwerfer eingeschaltet sind.

Im Gespann muss nur die Nebelschlussleuchte am Anhänger leuchten. Die am Zugfahrzeug darf nur abgeschaltet werden, wenn das automatisch beim Einstecken des Anhängersteckers geschieht (§ 53d Abs. 6 StVZO). Einschalten dürfen Sie die Nebelschlussleuchte nur, wenn die Sichtweite durch Nebel unter 50 m liegt (§ 17 Abs. 3 StVO).

Was gilt für die Kennzeichenbeleuchtung?

Das hintere Kennzeichen muss eine genehmigte Beleuchtungseinrichtung haben, die das ganze Kennzeichen aus bis zu 20 m Entfernung lesbar macht (§ 12 Abs. 7 FZV). Ohne funktionierende Kennzeichenbeleuchtung darf der Anhänger nicht auf öffentlichen Straßen fahren (§ 12 Abs. 13 FZV). Ersatz finden Sie unter Kennzeichenleuchten.

Welche Rückstrahler braucht ein Anhänger?

  • Hinten: zwei rote dreieckige Rückstrahler mit mindestens 150 mm Seitenlänge, Spitze nach oben. Sie dürfen höchstens 400 mm vom äußeren Rand und höchstens 900 mm über der Fahrbahn sitzen. Dreieckige Rückstrahler sind nur an Anhängern erlaubt, an Kraftfahrzeugen sind sie verboten (§ 53 Abs. 4 StVZO).
  • Seitlich: gelbe, nicht dreieckige Rückstrahler an allen Anhängern, unabhängig von der Länge. Mindestens einer je Seite muss im mittleren Drittel sitzen. Der vorderste darf höchstens 3 m vom vordersten Punkt der Zugeinrichtung entfernt sein, der hinterste höchstens 1 m vom Ende, und zwischen zwei Rückstrahlern dürfen höchstens 3 m liegen. Höhe höchstens 900 mm, wenn die Bauart es verlangt höchstens 1 500 mm (§ 51a Abs. 1 StVZO).
  • Vorn: zwei weiße, nicht dreieckige Rückstrahler. Die StVZO lässt sie an allen Anhängern zu (§ 51 Abs. 2); nach UN-R48 sind sie an Anhängern vorgeschrieben.

Passende Teile finden Sie unter Rückstrahler.

Welche Leuchten hängen von Breite und Länge ab?

Begrenzungsleuchten vorn

Ragt der Anhänger seitlich mehr als 400 mm über die Begrenzungsleuchten des Zugfahrzeugs hinaus, muss er vorn zwei weiße Begrenzungsleuchten haben. An anderen Anhängern sind sie zulässig. Sie dürfen höchstens 150 mm vom äußeren Rand des Anhängers entfernt sein (§ 51 Abs. 2 StVZO). Nach UN-R48 sind vordere Begrenzungsleuchten an Anhängern vorgeschrieben, die breiter als 1 600 mm sind. Passende Leuchten finden Sie unter Begrenzungsleuchten.

Umrissleuchten

Ist der Anhänger breiter als 2,10 m, muss er auf jeder Seite eine Umrissleuchte haben, die nach vorn weiß und nach hinten rot leuchtet. Zwischen 1,80 m und 2,10 m Breite sind Umrissleuchten zulässig, bei höchstens 1,80 m Breite sind sie verboten. Der Abstand zur Begrenzungs- bzw. Schlussleuchte derselben Seite muss mehr als 200 mm betragen (§ 51b StVZO). Siehe Umrissleuchten.

Seitenmarkierungsleuchten

Anhänger, die länger als 6 m sind, müssen an den Längsseiten gelbe Seitenmarkierungsleuchten haben. Nach UN-R48 zählt die Zugeinrichtung (Deichsel) zur Länge. Die hinterste Seitenmarkierungsleuchte darf rot sein, wenn sie mit der Schlussleuchte, Bremsleuchte oder dem Rückstrahler zusammengebaut ist. An kürzeren Anhängern sind Seitenmarkierungsleuchten zulässig (§ 51a Abs. 6 StVZO). Siehe Seitenmarkierungsleuchten.

Braucht ein Anhänger einen Rückfahrscheinwerfer?

Nach der StVZO sind an Anhängern ein oder zwei Rückfahrscheinwerfer für weißes Licht zulässig, aber nicht vorgeschrieben. Sie müssen zwischen 250 mm und 1 200 mm über der Fahrbahn sitzen (§ 52a Abs. 2 StVZO). Die aktuelle Fassung der UN-R48 schreibt Rückfahrscheinwerfer dagegen für Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse (Klasse O2) vor. Ob Ihr Anhänger einen haben muss, hängt deshalb davon ab, nach welchen Vorschriften er genehmigt wurde. Im Zweifel geben die Prüforganisation oder der Hersteller Auskunft.

Was gilt für Bootsanhänger und abnehmbare Leuchtenträger?

Bei Anhängern zur Beförderung von Booten dürfen Schlussleuchten, Bremsleuchten, Blinker, Nebelschlussleuchten, Rückstrahler und Kennzeichen auf einem abnehmbaren Leuchtenträger sitzen. Der Träger muss rechtwinklig zur Fahrbahn und zur Fahrzeuglängsachse angebracht sein und darf nicht pendeln (§ 49a Abs. 9 StVZO). Ragt die Ladung in den Sichtbereich der hinteren Leuchten, müssen zusätzliche Leuchten fest angebracht werden (§ 49a Abs. 9a StVZO). Mehr dazu im Ratgeber Überstehende Ladung.

Sind LED-Leuchten am Anhänger erlaubt?

Ja, wenn sie genehmigt sind und vorschriftsmäßig angebracht werden. LED-Leuchten halten meist länger und vertragen Erschütterungen besser als Glühlampen. Achten Sie beim Kauf auf das Prüfzeichen. Komplette Lösungen finden Sie unter Beleuchtungssets, einzelne Glühlampen ebenfalls im Sortiment.

Welche Bußgelder drohen bei defekter Beleuchtung?

Für solche Verstöße kann ein Bußgeld verhängt werden, unter Umständen auch Punkte im Fahreignungsregister oder ein Fahrverbot. Die Höhe hängt von der Art und Schwere des Verstoßes ab und ist im Bußgeldkatalog (BKatV) festgelegt.

Wie oft sollten Sie die Beleuchtung prüfen?

Prüfen Sie alle Leuchten jedes Mal, wenn Sie den Anhänger ankuppeln: Schlussleuchten, Bremsleuchten, Blinker links und rechts, Nebelschlussleuchte, Kennzeichenbeleuchtung und, falls vorhanden, Rückfahrscheinwerfer. Kontrollieren Sie auch Stecker und Steckdose auf Schmutz und Korrosion – ein schlechter Kontakt ist eine häufige Ursache für Ausfälle. Den Schaltplan finden Sie im Ratgeber Wartung der Beleuchtung und Schaltpläne, die Funktion der einzelnen Leuchten in Informationen zur Anhängerbeleuchtung.

Ersatzteile finden Sie in unserem Beleuchtungssortiment, zum Beispiel Rückleuchten, Stecker, Steckdosen, Kabel und Verbinder und Adapter.

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