Vorschriften und Prüfung
Überstehende Ladung auf einem Anhänger – welche Regeln gelten?
In Deutschland darf Ladung über den Anhänger hinausragen, aber nur innerhalb der Grenzen von § 22 StVO. Kurz gesagt: Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,50 m überstehen, bei Fahrten bis 100 km bis zu 3 m. Ragt sie mehr als 1 m über die Rückstrahler hinaus, muss das Ende gekennzeichnet werden. Nach vorn darf die Ladung bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht über das Zugfahrzeug hinausragen. Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen höchstens 2,55 m breit und 4 m hoch sein, und das Gespann darf samt Ladung nicht länger als 20,75 m sein. Hier erfahren Sie, was im Einzelnen gilt.
Wie weit darf die Ladung hinten überstehen?
Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,50 m hinausragen. Bei Fahrten über eine Strecke von höchstens 100 km sind bis zu 3 m erlaubt. Strecken, die Sie im Ausland zurücklegen, werden dabei nicht mitgerechnet (§ 22 Abs. 4 StVO).
Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Anhängers hinaus, muss es gekennzeichnet werden. Maßgeblich sind also die Rückstrahler, nicht das Ende der Ladefläche.
Wie muss überstehende Ladung gekennzeichnet werden?
Das hintere Ende der Ladung muss mindestens durch eines der folgenden Sicherungsmittel kenntlich gemacht werden (§ 22 Abs. 4 StVO):
- eine hellrote Fahne von mindestens 30 × 30 cm, die durch eine Querstange auseinandergehalten wird,
- ein gleich großes, hellrotes Schild, das quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängt ist, oder
- ein senkrecht angebrachter, hellroter zylindrischer Körper mit mindestens 35 cm Durchmesser und gleicher Höhe.
Die Kennzeichnung darf höchstens 1,50 m über der Fahrbahn angebracht sein.
Was gilt bei Dunkelheit?
Bei Dämmerung, Dunkelheit oder wenn die Sicht es sonst erfordert, muss an derselben Stelle zusätzlich mindestens eine Leuchte mit rotem Licht angebracht werden, außerdem ein roter Rückstrahler, der höchstens 90 cm über der Fahrbahn sitzt (§ 22 Abs. 4 StVO in Verbindung mit § 17 Abs. 1 StVO). Rückstrahler müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein (§ 22a StVZO). Passende Rückstrahler finden Sie in unserem Sortiment.
Darf die Ladung vorn überstehen?
Nur eingeschränkt. Bis zu einer Höhe von 2,50 m darf die Ladung nach vorn nicht über das Fahrzeug hinausragen, bei einem Gespann nicht über das ziehende Fahrzeug. Oberhalb von 2,50 m ist ein Überstand nach vorn von höchstens 50 cm erlaubt (§ 22 Abs. 3 StVO).
Beim Anhänger bedeutet das: Ladung, die vorn über die Ladefläche hinausragt, darf nicht an das Zugfahrzeug stoßen – auch nicht in Kurven oder beim Rangieren – und nicht vor das Zugfahrzeug ragen.
Wie weit darf die Ladung seitlich überstehen?
Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m sein (§ 22 Abs. 2 StVO). Innerhalb dieser Grenze darf die Ladung seitlich überstehen. Ragt sie seitlich mehr als 40 cm über die Leuchten des Anhängers hinaus, muss sie bei Dämmerung, Dunkelheit oder schlechter Sicht kenntlich gemacht werden: nach vorn mit einer Leuchte mit weißem Licht, nach hinten mit einer Leuchte mit rotem Licht, jeweils höchstens 40 cm vom Rand der Ladung und höchstens 1,50 m über der Fahrbahn (§ 22 Abs. 5 StVO).
Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich gar nicht herausragen. Mehr zur Breite lesen Sie im Ratgeber Maximale Breite für Anhänger.
Wie hoch darf die Ladung sein?
Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m sein (§ 22 Abs. 2 StVO). Achten Sie trotzdem auf Brücken, Unterführungen und Durchfahrten mit geringerer Höhe.
Wie lang darf ein Gespann mit Ladung sein?
Fahrzeug oder Zug darf samt Ladung nicht länger als 20,75 m sein (§ 22 Abs. 4 StVO). Für die Fahrzeuge selbst gelten zusätzlich die Höchstlängen der StVZO: Ein Anhänger darf höchstens 12 m lang sein, ein Pkw mit Anhänger höchstens 18 m (§ 32 Abs. 3 und 4 StVZO). Bei einem normalen Pkw-Gespann wird die Grenze von 20,75 m in der Praxis selten erreicht – rechnen Sie bei langer Ladung aber nach.
Was gilt, wenn die Ladung Leuchten oder Kennzeichen verdeckt?
Die Beleuchtung des Anhängers darf nicht verdeckt sein (§ 17 Abs. 1 StVO). Ragt die Ladung auch nur teilweise in den Sichtbereich der vorgeschriebenen hinteren Leuchten, müssen zusätzliche Schlussleuchten, Bremsleuchten, Fahrtrichtungsanzeiger, Rückstrahler und Nebelschlussleuchten fest angebracht werden (§ 49a Abs. 9a StVZO). Wird das hintere Kennzeichen verdeckt, muss es wiederholt werden (§ 12 Abs. 10 FZV). Ersatz finden Sie unter Rückleuchten und Kennzeichenleuchten; die Vorschriften erklärt der Ratgeber Beleuchtung am Anhänger – Vorschriften.
Wie sollte überstehende Ladung gesichert werden?
Die Ladung muss so verstaut und gesichert sein, dass sie selbst bei einer Vollbremsung oder einer plötzlichen Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen oder herabfallen kann. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten (§ 22 Abs. 1 StVO). Lange Ladung sollten Sie an mehreren Punkten sichern, zum Beispiel mit Spanngurten, Ladungsnetzen und stabilen Zurrösen. Mehr dazu im Ratgeber Beladung und Ladungssicherung.
Wie wirkt sich überstehende Ladung auf das Fahrverhalten aus?
Lange Ladung verändert die Gewichtsverteilung. Viel Gewicht weit hinten verringert die Stützlast und kann den Anhänger ins Schlingern bringen. Die Stützlast muss mindestens 4 % des tatsächlichen Anhängergewichts betragen, mehr als 25 kg sind dafür aber nicht erforderlich; der niedrigste zulässige Wert von Zugfahrzeug, Anhängerkupplung und Kupplungskopf darf nicht überschritten werden (§ 44 Abs. 3 StVZO). Laden Sie schwere Teile möglichst über der Achse, fahren Sie vorausschauend und halten Sie mehr Abstand. Lesen Sie auch Achslast des Anhängers und Reifendruck am Anhänger.
Welche Bußgelder drohen?
Für solche Verstöße kann ein Bußgeld verhängt werden, unter Umständen auch Punkte im Fahreignungsregister oder ein Fahrverbot. Die Höhe hängt von der Art und Schwere des Verstoßes ab und ist im Bußgeldkatalog (BKatV) festgelegt.
Die Beträge gelten für fahrlässige Verstöße ohne weitere Umstände. Wer eine Ladung transportieren muss, die die Grenzen überschreitet, braucht eine Ausnahmegenehmigung bzw. Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde (§ 46 Abs. 1 Nr. 5 und § 29 Abs. 3 StVO).
Häufige Fehler bei überstehender Ladung
- Fahne oder Schild fehlt, obwohl die Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler hinausragt.
- Bei Dunkelheit keine rote Leuchte und kein roter Rückstrahler am Ladungsende.
- Platten oder Stangen ragen seitlich heraus.
- Die Ladung verdeckt die Rückleuchten oder das Kennzeichen.
- Die Ladung ist nur an einem Punkt gesichert und kann verrutschen.
Zusammenfassung
In Deutschland darf die Ladung hinten bis zu 1,50 m (bis 100 km Fahrstrecke bis zu 3 m) überstehen und muss ab 1 m über den Rückstrahlern gekennzeichnet werden. Nach vorn darf sie bis 2,50 m Höhe nicht über das Zugfahrzeug hinausragen. Breite höchstens 2,55 m, Höhe höchstens 4 m, Gesamtlänge samt Ladung höchstens 20,75 m. Wer ins Ausland fährt, sollte die Regeln der Länder prüfen, die er durchquert – sie weichen zum Teil ab.

