Anhänger verkaufen und ummelden – Halterwechsel Schritt für Schritt
Wie funktioniert der Halterwechsel beim Anhänger? Kurz gesagt: Der Verkäufer muss den Verkauf unverzüglich der Zulassungsbehörde melden, und der Käufer muss den Anhänger unverzüglich auf sich ummelden (§ 15 Abs. 5 FZV). Für die Ummeldung braucht der Käufer die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II und eine Versicherungsbestätigung (eVB), denn auch ein Anhänger braucht in Deutschland eine eigene Haftpflichtversicherung. Die Kfz-Steuer für einen Anhänger beträgt 7,46 € je angefangene 200 kg zulässiges Gesamtgewicht, höchstens 373,24 € im Jahr. Hier erfahren Sie Schritt für Schritt, was Verkäufer und Käufer tun müssen.
Anhänger verkaufen und ummelden – Schritt für Schritt
- 1. Anhänger vor dem Kauf prüfen. Vergleichen Sie die Papiere mit dem Anhänger und prüfen Sie Zustand und HU-Termin (siehe Checkliste weiter unten).
- 2. Kaufvertrag schließen. Halten Sie Datum und Uhrzeit der Übergabe, Kennzeichen und Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) schriftlich fest.
- 3. Papiere übergeben. Der Verkäufer übergibt die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II.
- 4. Verkauf melden. Der Verkäufer meldet den Halterwechsel der Zulassungsbehörde.
- 5. Versicherung und Ummeldung. Der Käufer besorgt eine eVB-Nummer und meldet den Anhänger bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Zulassungsbehörde um.
Was muss der Verkäufer tun?
Wechselt der Halter, müssen der bisherige Halter und der Eigentümer das unverzüglich der Zulassungsbehörde mitteilen (§ 15 Abs. 5 FZV). Die Mitteilung muss enthalten:
- das Kennzeichen des Anhängers
- Name, Vorname und vollständige Anschrift des Käufers
- die Bestätigung des Käufers, dass ihm die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde
Die Mitteilung ist nicht nötig, wenn der Käufer den Anhänger bereits auf sich umgemeldet hat. Als Verkäufer sind Sie aber auf der sicheren Seite, wenn Sie den Verkauf selbst melden und eine Kopie des Kaufvertrags aufbewahren.
Kann ich den Anhänger vor dem Verkauf abmelden?
Ja. Sie können den Anhänger vor dem Verkauf außer Betrieb setzen lassen (§ 16 FZV). Dafür legen Sie bei der Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung Teil I vor und lassen die Kennzeichenschilder entstempeln. Ihr Kennzeichen können Sie sich für längstens zwölf Monate reservieren lassen. Der Käufer muss den Anhänger dann mit der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II neu zulassen, bevor er ihn auf öffentlichen Straßen benutzt.
Was muss der Käufer tun?
Der Käufer muss sich unverzüglich nach dem Kauf an die Zulassungsbehörde seines Wohnorts wenden (§ 15 Abs. 5 FZV) und dort:
- seine Halterdaten und die Fahrzeugdaten mitteilen
- mit der Versicherungsbestätigung (eVB) eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I beantragen
- die Zulassungsbescheinigung Teil II zur Änderung vorlegen (Umschreibung)
- ein neues Kennzeichen beantragen oder mitteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll, wenn der Anhänger bisher in einem anderen Zulassungsbezirk zugelassen war
Viele Zulassungsbehörden bieten die Umschreibung auch online an (internetbasierte Zulassung, § 30 FZV). Welche Unterlagen und Ausweisfunktionen Sie dafür brauchen, erfahren Sie bei Ihrer Zulassungsbehörde.
Kann ich das Kennzeichen behalten?
Ja, das ist möglich. Kommt der Anhänger aus einem anderen Zulassungsbezirk, kann der Käufer bei der Ummeldung wählen, ob er ein neues Kennzeichen beantragt oder das bisherige Kennzeichen weiterführt (§ 15 Abs. 5 FZV). Bleibt der Anhänger im selben Bezirk, kann das Kennzeichen am Anhänger bleiben.
Was passiert, wenn der Anhänger nicht umgemeldet wird?
Meldet der Verkäufer den Verkauf nicht oder meldet der Käufer den Anhänger nicht unverzüglich um, kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung mit einer Frist von vier Wochen öffentlich aufbieten. Läuft die Frist ohne Erfolg ab, endet die Zulassung des Anhängers. Die Behörde kann stattdessen auch den Betrieb des Anhängers auf öffentlichen Straßen untersagen (§ 15 Abs. 1 und 5 FZV).
Solange der Anhänger nicht umgeschrieben ist, bleibt der Verkäufer außerdem die Person, für die der Anhänger zugelassen ist, und damit Schuldner der Kfz-Steuer (§ 7 KraftStG). Melden Sie den Verkauf deshalb gleich nach der Übergabe.
Welche Versicherung braucht der Anhänger nach dem Kauf?
In Deutschland braucht jeder zulassungspflichtige Anhänger eine eigene Kfz-Haftpflichtversicherung (§ 1 PflVG). Die Versicherung des Zugfahrzeugs reicht nicht aus. Ohne Versicherungsbestätigung (eVB) kann der Anhänger nicht auf den Käufer umgemeldet werden (§ 49 FZV). Mehr dazu im Ratgeber Braucht ein Anhänger eine Versicherung?
Beim Verkauf tritt der Käufer nach dem Versicherungsvertragsgesetz in den bestehenden Vertrag des Verkäufers ein (§ 95 VVG). Der Käufer kann diesen Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Kauf kündigen (§ 96 VVG) und eine eigene Versicherung abschließen. Der Verkauf muss dem Versicherer unverzüglich angezeigt werden (§ 97 VVG). Klären Sie als Käufer und Verkäufer am besten vor der Übergabe mit dem Versicherer, wie es weitergeht.
Wie hoch ist die Kfz-Steuer für einen Anhänger?
Die Jahressteuer für einen Anhänger beträgt 7,46 € je angefangene 200 kg zulässiges Gesamtgewicht, höchstens 373,24 € (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 KraftStG). Das gilt auch für Wohnwagen. Beispiele:
- 750 kg zulässiges Gesamtgewicht: 29,84 € im Jahr
- 1.300 kg zulässiges Gesamtgewicht: 52,22 € im Jahr
- 2.000 kg zulässiges Gesamtgewicht: 74,60 € im Jahr
- 3.500 kg zulässiges Gesamtgewicht: 134,28 € im Jahr
Die Steuer zahlt die Person, für die der Anhänger zugelassen ist (§ 7 KraftStG). Für die Ummeldung braucht der Käufer deshalb ein SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer, und er darf keine Kfz-Steuerrückstände haben (§ 13 KraftStG).
Muss der Anhänger beim Halterwechsel zur HU?
Der Halterwechsel selbst ist keine Hauptuntersuchung. Der Anhänger muss aber unabhängig vom Halter regelmäßig zur HU: Anhänger bis 750 kg oder ohne eigene Bremse erstmals nach 36 Monaten und dann alle 24 Monate, Anhänger über 750 kg bis 3,5 t alle 24 Monate. Den nächsten Termin zeigt die HU-Plakette am hinteren Kennzeichen. Prüfen Sie vor dem Kauf, ob die HU noch gültig ist. Mehr dazu im Ratgeber Wie oft muss ein Anhänger zur Prüfung?
Checkliste vor dem Kauf eines gebrauchten Anhängers
- Papiere: Lassen Sie sich die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II zeigen und vergleichen Sie die FIN mit der Nummer am Anhänger. Die Zulassungsbehörde entscheidet keine privatrechtlichen Fragen (§ 14 Abs. 7 FZV), die Papiere sind also kein sicherer Eigentumsnachweis. Lassen Sie sich im Zweifel das Eigentum nachweisen, zum Beispiel mit dem früheren Kaufvertrag.
- HU: Prüfen Sie Plakette und Datum. Eine abgelaufene HU muss nachgeholt werden.
- Tempo 100: Ist der Anhänger für 100 km/h zugelassen, steht das in den Fahrzeugpapieren und eine Tempo-100-Plakette ist am Heck angebracht. Die Reifen müssen dann jünger als sechs Jahre sein.
- Zustand: Kontrollieren Sie Bremse, Beleuchtung, Reifen, Kupplung und Radlager. Nutzen Sie dafür unsere Checkliste zur Anhängerprüfung.
- Gewichte: Prüfen Sie, ob Ihr Zugfahrzeug und Ihr Führerschein für den Anhänger reichen. Siehe Wie schwer darf der Anhänger mit Führerschein B sein?
Für zulassungsfreie Anhänger, zum Beispiel bestimmte Sportgeräteanhänger, gelten Sonderregeln. Fragen Sie in diesem Fall Ihre Zulassungsbehörde.
Zusammenfassung – Halterwechsel beim Anhänger in Deutschland
- Verkäufer: meldet den Verkauf unverzüglich der Zulassungsbehörde und übergibt die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II.
- Käufer: meldet den Anhänger unverzüglich bei seiner Zulassungsbehörde um, mit eVB und SEPA-Mandat.
- Versicherung: jeder zulassungspflichtige Anhänger braucht eine eigene Haftpflichtversicherung.
- Kfz-Steuer: 7,46 € je angefangene 200 kg, höchstens 373,24 € im Jahr.
- Vor dem Kauf: Papiere, FIN, HU-Termin und Zustand prüfen.
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